Satzung des Juso-Kreisverbandes Tübingen
vom 14. April 2011
Präambel:
Die Jungsozialistinnen und Jungsozialisten (Jusos), als Arbeitsgemeinschaft der SPD, sind Teil der internationalen sozialistischen Bewegung. Sie verpflichten sich den Zielen des demokratischen Sozialismus und arbeiten für eine neue Gesellschaftsordnung, die die Selbstbestimmung des Menschen ermöglicht. Dieser Kampf verbindet die Jusos mit den weltweiten Emanzipationsbestrebungen gegen Unterdrückung, für Freiheit und demokratischen Sozialismus.
Die Politik der Arbeitsgemeinschaft der Jusos versteht sich somit als ein Beitrag zum Prozess der innerparteilichen Willensbildung und eigenständiger öffentlicher Werbung für sozialdemokratische Politik. Ihre Grundlage ist das Grundsatzprogramm der SPD.
Einvernehmlichkeit mit dem Ziel der Darstellung sozialdemokratischer Politik (Öffentlichkeitsarbeit) wird durch eine regelmäßige Diskussion zwischen den Organisationsgliederungen der Jusos und der SPD angestrebt.
§ 1 Name des Verbands
Der Verband führt die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD – Kreisverband Tübingen“, kurz „Juso-Kreisverband Tübingen“.
§ 2 Gliederung
1. Der Organisationsaufbau der Jusos entspricht dem der SPD im Kreisverband Tübingen.
2. Kleinste Organisationseinheit ist die örtliche Arbeitsgemeinschaft (AG). Sie kann dem Ortsverein der Partei entsprechen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Organe der Jusos im Kreisverband Tübingen sind:
a)die Jahreshauptversammlung,
b)die Mitgliederversammlungen
c)der Kreisvorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
Als Mitglied der Jusos gilt jede und jeder
1. unter 35, die/der Mitglied eines SPD-Ortsvereins im Kreisverband Tübingen ist,
2. die/der Punkt 1 erfüllt und nach eigenem Wunsch nicht schon das Wahlrecht in anderen Kreisverbänden oder deren Arbeitsgemeinschaften wahrnimmt und soweit keine Unvereinbarkeit vorliegt.
3. 1Auch Nicht-SPD-Mitglieder im Alter von 14 bis 35 Jahren können den Jusos beitreten. 2Sie erklären schriftlich ihre Bereitschaft zur Mitarbeit gegenüber dem Juso-Kreisvorstand. 3Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb eines Monats. 4Lehnt der Kreisvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrages. 5Im Falle einer Ablehnung nach Sätzen 3.4 dieses Abschnitts kann die der Ablehnung folgende Mitgliederversammlung gem. § 5 dieser Ordnung angerufen werden und die Ablehnung kassieren.
[Zweiter Abschnitt: Organe des Kreisverbands]
§ 4 Jahreshauptversammlung
1. 1Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan. 2Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. 1Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mindestens einer Arbeitsgemeinschaft oder 10 Mitgliedern durch den Kreisvorstand einberufen werden. 2Es gelten die Bestimmungen von §3 Abs. 3.
3. 1Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand und muss mindestens drei Wochen zuvor mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder erfolgen. 2Die Antragsfrist beträgt sieben Tage. 3Die Anträge müssen drei Tage vor der außerordentlichen Jahreshauptversammlung dem Kreisverband zugängig gemacht werden.
4. Die Jahreshauptversammlung wählt
a)den Juso-Kreisvorstand,
b)die Delegierten zur Landesdelegiertenkonferenz (und Ersatzdelegierte),
c)die/den Delegierte/n zum Landesausschuss (und die/den Ersatzdelegierte/n),
5. 1Wahlberechtigt sind alle im Bereich des Kreisverbandes gemeldete Mitglieder der SPD im Juso-Alter und alle beim Kreisvorstand gemeldeten Nichtmitglieder nach § 3 Abs 3. 2Die Bestimmungen § 3 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung .
6. 1Eine Sitzungsleitung wird zu Beginn der Jahreshauptversammlung gewählt. 2Ihr dürfen weder Mitglieder des amtierenden Kreisvorstandes noch Kandidierende für zu wählende Ämter angehören.
7. Die Jahreshauptversammlung erstellt einen Vorschlag für das Arbeitsprogramm bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung.
8. 1Über die Jahreshauptversammlung ist Protokoll zu führen. 2Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut sämtlicher Beschlüsse, die Ergebnisse sämtlicher Abstimmungen, die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten und die Tagesordnung enthalten. 3Ein Protokollant / eine Protokollantin ist zu Beginn der Sitzung per Akklamation zu bestimmen.
9. Während der Jahreshauptversammlung ist das Trinken alkoholischer Getränke untersagt.
§ 5 Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Monat statt.
2. Die Einladung erfolgt durch den Kreisvorstand mindestens drei Tage vorher.
3. 1Der Mitgliederversammlung obliegt die thematische Arbeit und die damit verbundene Fassung inhaltlicher Beschlüsse und Antragstellungen des Kreisverbandes. 2Die Mitgliederversammlung kann beratende Mitglieder des Kreisvorstandes berufen.
4. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied nach den Bestimmungen von § 3.
5. 1Anträge müssen mindestens drei Tage vor Sitzungsbeginn beim Kreisvorstand eingegangen sein. 2Unberührt hiervon sind Initiativanträge zu tagespolitisch aktuellen Themen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu dokumentieren und den Mitgliedern des Kreisverbandes bekannt zu machen.
7. Die Sitzungsleitung wird zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung per Akklamation bestimmt.
8. 1Über die Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. 2Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut sämtlicher Beschlüsse, die Ergebnisse sämtlicher Abstimmungen, die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten und die Tagesordnung enthalten. 3Ein Protokollant / eine Protokollantin ist zu Beginn der Sitzung per Akklamation zu bestimmen.
9. Während der Mitgliederversammlungen ist das Trinken alkoholischer Getränke untersagt.
§ 6 Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand wird für ein Jahr gewählt.
2. Der Kreisvorstand ist der Jahreshauptversammlung berichts- und rechenschaftspflichtig.
3. 1Der Kreisvorstand trifft sich regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat. 2Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind mitgliederöffentlich.
4. Der Kreisvorstand besteht aus
a)Einem/r Kreisvorsitzenden
b)Einem/r Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
c)Drei oder fünf Beisitzer/innen, über die Anzahl entscheidet die Jahreshauptversammlung.
5. 1Der Kreisvorstand ist verantwortlich für die Mitgliederbetreuung, lädt zu Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung ein. 2Er betreut den Emailverkehr des Kreisverbandes, begrüßt Neumitglieder und ist zuständig für die Erfassung der Juso-Mitglieder nach § 2 Abs. 2.3. 3Er setzt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen um und leitet sie erforderlichenfalls an entsprechende Stellen weiter. 4Der Kreisvorstand ist verantwortlich für die Herstellung von Kontakten zu anderen Jugendorganisationen in der Region und die Pflege dieser Kontakte.
6. 1Der Kreisvorsitzende/ die Kreisvorsitzende hält Kontakt zu Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften innerhalb der SPD und koordiniert die Arbeit des Kreisvorstands. 2Ihm / ihr obliegt die Einberufung und Leitung der Kreisvorstandssitzungen.
7. 1Der / die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit verfasst Pressemitteilungen des Kreisverbandes und erstellt einen Pressespiegel. 2Er / sie ist verantwortlich für die Beobachtung der Tagespresse. 3Er / sie verantwortet den Internetauftritt des Kreisverbandes und zeichnet verantwortlich für den Auftritt in einschlägigen sozialen Netzwerken.
8. 1Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
9. 1Über die Sitzungen des Kreisvorstandes ist Protokoll zu führen. 2Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut sämtlicher Beschlüsse, die Ergebnisse sämtlicher Abstimmungen, die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten und die Tagesordnung enthalten. 3Ein Protokollant / eine Protokollantin ist zu Beginn der Sitzung per Akklamation zu bestimmen. 4Das Protokoll ist in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
10. 1Die Amtszeit des Kreisvorstandes beginnt mit seiner Wahl. 2 Sie endet mit der Wahl auf der folgenden Jahreshauptversammlung, mit einer vorgezogenen Neuwahl gemäß Abs. 11 oder seinem Rücktritt. 3Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes führt der alte die Geschäfte kommissarisch weiter.
11. 1Für vorgezogene Neuwahlen findet § 3 Abs. 2.3 sinngemäß Anwendung. 2Entscheidungen der Jahreshauptversammlung in dieser Angelegenheit kommen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
§ 7 Arbeitsgruppen
Der Kreisvorstand oder eine Mitgliederversammlung kann themen- oder projektbezogene Arbeitskreise einrichten.
[Dritter Abschnitt: Willensäußerungen des Verbands]
§ 8 Wahlen
1. Die Wahlen innerhalb einer Jahreshauptversammlung finden grundsätzlich geheim statt.
2. 1Zur Durchführung der Wahl wird zu Beginn der Versammlung eine Wahl- und Zählkommission gebildet. 2Ihr obliegt die Mandatsprüfung und die Ermittlung der Wahlergebnisse. 3Kandidatur für ein in der Jahreshauptversammlung durch Wahl zu besetzendes Amt schließt von der Mitgliedschaft in der Wahl- und Zählkommission aus.
3. Wahlvorschläge können bis zur Schließung der Vorschlagsliste unmittelbar vor Beginn eines Wahlganges bei der Wahl- und Zählkommission eingereicht werden.
4. 1Der / die Kreisvorsitzende und der / die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit werden in separaten Wahlgängen gewählt. 2Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3Ab dem zweiten Wahlgang genügt eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. 1Die Posten der Beisitzer/innen werden durch Listenwahl ermittelt. 2Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit erforderlich. 3Ab dem zweiten Wahlgang genügt eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Ein Stimmzettel ist gültig, wenn höchstens die Gesamtzahl und mindestens die Hälfte der zu wählenden Kandidaten/innen gewählt wurden.
6. Der gewählte Kreisvorstand muss in seiner Gesamtheit eine Geschlechterquote von mindestens 40% erfüllen.
7. Der /die Delegierte für den Landesausschuss und seine/ihre Vertreter/in werden in separaten Wahlgängen unter Berücksichtigung der Geschlechterquote gewählt.
8. Die Delegation zur Landesdelegiertenkonferenz wird per Listenwahl unter Berücksichtigung der Geschlechterquote bestimmt.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Die Satzung des Juso-Kreisverbandes kann nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der in der Jahreshauptversammlung abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung eingereicht werden.
3. Anträge auf Änderung der Satzung können nur beraten werden, wenn sie zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern des Kreisverbandes zugestellt wurden.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.
2. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.




